(1) Im Prüfungsbericht ist anzugeben, ob den Abschlussprüfern sämtliche im Berichtszeitraum erstellten Gutachten vorliegen. Es ist zu beurteilen, ob die erstellten Gutachten einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen ist anzugeben, ob der externe Bewerter die Verkehrswerte sämtlicher Immobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall ermittelt hat. Falls wertverändernde Umstände, die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft als wesentlich definiert wurden, eingetreten sind, ist anzugeben, ob eine neue Bewertung vorgenommen wurde. Des Weiteren ist anzugeben, ob für jedes Objekt das entsprechende Gutachten vorlag.
(3) Ferner ist bei Immobilien-Sondervermögen anzugeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 248 Absatz 4 und § 249 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelt wurde.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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