(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht eines Sondervermögens zu bestätigen, dass die angewendeten Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung des Anlageobjektes und der Anlagestrategie des Sondervermögens geeignet sind.
(2) Wird die Bewertung durch die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst durchgeführt, hat der Abschlussprüfer zu bestätigen, dass die organisatorischen Anforderungen des § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten werden. Die Berichterstattung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Mitarbeiter, die die Bewertung vornehmen, über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.
(3) Wird ein externer Bewerter bestellt, so ist sein Name im Prüfungsbericht anzugeben, wenn er für das Sondervermögen im Berichtszeitraum bestellt war. Bei neu bestellten externen Bewertern ist zusätzlich anzugeben, ob sie der Bundesanstalt ordnungsgemäß angezeigt wurden.
(4) Es ist anzugeben, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft dem externen Bewerter die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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