(1) Es ist darzulegen, ob die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Ermittlung der Anteilwerte für das zu prüfende Sondervermögen ordnungsgemäß und geeignet sind und ob § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurde. Dabei sind insbesondere die nach § 168 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen und zu beurteilen. Sofern die Verwahrstelle die Anteilwerte ermittelt, beschränkt sich die Beurteilung auf die Mitwirkung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(2) Werden fehlerhafte Anteilwerte festgestellt, sind die Gründe hierfür darzustellen und zu erläutern. Die Berichterstattung kann entfallen, soweit der Fehler beim Anteilwert unwesentlich im Verhältnis zur Höhe des Anteilwertes ist.
(3) Der Abschlussprüfer hat über Maßnahmen, die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ergriffen wurden, um die Folgen fehlerhafter Berechnungen der Anteilwerte zu beseitigen, und über Ergebnisse dieser Maßnahmen zu berichten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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