KAPrüfbV
§ 26Angaben zum Sondervermögen
- 1.
- Name des Sondervermögens,
- 2.
- WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),
- 3.
- Geschäftsjahr,
- 4.
- Art des Sondervermögens,
- 5.
- Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,
- 6.
- Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 7.
- Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenenfalls des oder der Primebroker,
- 8.
- Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- 9.
- Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sowie Datum der Auflegung,
- 10.
- Änderungen der Anlagebedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,
- 11.
- Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfolioverwaltung ausgelagert wurde,
- 12.
- Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes,
- 13.
- Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 14.
- Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,
- 15.
- Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensgegenstände, bei Wechsel der Verwahrstelle,
- 16.
- bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR277700013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3aad91480c5729296fab13dce5fccf6a2c0f56df664f0a3d7080e3dcb2fe5dc