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KAPrüfbV

§ 25Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen

Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

(1) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat den Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches und die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet wurden.
(2) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist vom Abschlussprüfer zu allen wesentlichen Aspekten der Prüfung Stellung zu nehmen, so dass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die für die Rechnungslegung des Sondervermögens bedeutsamen Feststellungen und über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Vermögensgegenstände ordnungsgemäß bewertet wurden.
(3) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig zu unterzeichnen.
(4) Bei Spezial-AIF ist ferner vom Abschlussprüfer festzustellen, ob die Anlagebedingungen den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches entsprechen. Weitere, insbesondere die Anlagepolitik und Anlagegrundsätze des Spezial-AIF betreffende, rechtswirksamen Vereinbarungen mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft sind zu berücksichtigen.
(5) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat die Ergebnisse der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den §§ 26 bis 28 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu verwerten.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 5, 6, 14, 14a, 25 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR277700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3aad91480c5729296fab13dce5fccf6a2c0f56df664f0a3d7080e3dcb2fe5dc

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