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KapMuG

§ 13Anmeldung eines Anspruchs

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1) Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2.
das Aktenzeichen des Musterverfahrens,
3.
die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4.
die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
(3) Die Anmeldung ist unzulässig, soweit wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde.
(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F00B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bf14e9e0272180fb96e5812c62a9cbf9bf59262546ca72bf6efd920530767a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis

    „… eit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 13 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet. 1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) …“

  • Anlage 1 RVG(zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis

    „… Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 KapMuG) .......... 0,8 3339 Verfahrensgebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem VDuG .......... Bei der Vertretung mehrerer …“