KapMuG
§ 13Anmeldung eines Anspruchs
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
- 1.
- die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
- 2.
- das Aktenzeichen des Musterverfahrens,
- 3.
- die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
- 4.
- die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
Stand: Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F00B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bf14e9e0272180fb96e5812c62a9cbf9bf59262546ca72bf6efd920530767a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… eit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 13 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet. 1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) …“
- Anlage 1 RVG(zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis
„… Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 KapMuG) .......... 0,8 3339 Verfahrensgebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem VDuG .......... Bei der Vertretung mehrerer …“