(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses setzt das Prozessgericht ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren von Amts wegen aus, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. Lehnt es die Aussetzung ab, unterrichtet es darüber das Oberlandesgericht und setzt das Verfahren fort.
(2) Auf Antrag des Klägers setzt das Prozessgericht auch ein bisher nicht unterbrochenes Ausgangsverfahren aus, das bereits anhängig ist oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens noch anhängig wird, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. Dem Antragsgegner ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten. Dabei sind die vollständige Bezeichnung der Parteien des jeweiligen Ausgangsverfahrens und die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben.
(4) Die Kläger ausgesetzter Ausgangsverfahren müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Ausgangsverfahrens befindet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
„… oben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt. (3) Der Antei …“
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