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KapMuG

§ 12Erweiterung des Musterverfahrens

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen.
(2) Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind anstelle der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen die Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben.
(3) Das Oberlandesgericht erweitert das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Erweiterungsbeschluss), soweit
1.
die weiteren Feststellungsziele denselben Lebenssachverhalt betreffen, der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt,
2.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt und
3.
die Erweiterung sachdienlich ist.
(4) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, lehnt das Oberlandesgericht die Erweiterung durch unanfechtbaren Beschluss ab.
(5) Das Oberlandesgericht macht Erweiterungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F00B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bf14e9e0272180fb96e5812c62a9cbf9bf59262546ca72bf6efd920530767a

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