(1) Diese Verordnung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen Aktien nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes erworben werden.
(2) Bei Aktien, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben und nicht in einer Weise festgelegt worden sind, die den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, ist die Festlegung der Aktien (§ 3 Abs. 1) innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Vermeidung einer Nachversteuerung vorzunehmen. Für die Berechnung der Sperrfrist gilt auch in diesen Fällen § 2. Werden Aktien, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben worden sind, durch ein Kreditinstitut verwahrt, so ist die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++)
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 Satz 1 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983
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