KapErhStG§8Abs1DV
§ 3Verwahrung
- 1.
- bei dem Arbeitgeber, von dem der Arbeitnehmer die Aktien erworben hat oder bei einem von diesem Arbeitgeber bestellten Treuhänder oder
- 2.
- bei einem Kreditinstitut in Sonderverwahrung oder Sammelverwahrung.
- 1.
- Werden die Aktien von dem Arbeitgeber oder einem von ihm bestellten Treuhänder verwahrt, so sind die Verwahrung und die Sperrfrist in geeigneter Form zu vermerken.
- 2.
- Werden die Aktien von einem Kreditinstitut verwahrt, so ist auf dem Streifband des Depots und in den Depotbüchern ein Sperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist anzubringen. Bei Drittverwahrung oder Sammelverwahrung genügt ein Sperrvermerk im Kundenkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 Satz 1 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001620962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd5110d83d94f414aa869a4d1b9c9ac73cc1496a9e61de889f49c6a8365a3c36