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KapErhStG§8Abs1DV

§ 2Sperrfrist

Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer

Die Sperrfrist beginnt für Aktien, die vor dem 1. Juli eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am 1. Januar und für Aktien, die nach dem 30. Juni eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am 1. Juli dieses Kalenderjahrs. Die Sperrfrist endet mit Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Tages, an dem die Sperrfrist begonnen hat.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22. 12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++)
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 Satz 1 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001620962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd5110d83d94f414aa869a4d1b9c9ac73cc1496a9e61de889f49c6a8365a3c36

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