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KapErhStG

§ 4Mitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das Finanzamt

Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln

Die Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des Nennkapitals innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals in das Handelsregister dem Finanzamt mitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals einzureichen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.10.1967 I 977;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 16.12.2022 I 2294

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008340959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bda2be62789c6cbaf341625baeb542e5548a55639a7f18abeec9300dd5b6acb7

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