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KAGBAuslAnzV

§ 5Zurückweisung von Daten

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs

(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
1.
nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder
2.
keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.
Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f00ccb605697ceab5efd587e9ed8a5564bc84a1571a830b42559d4d668224902

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