Zum Gesetzesinhalt

KAGBAuslAnzV

§ 2Einreichungsverfahren

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs

(1) Die Auslagerungsanzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die einzureichenden Unterlagen und Informationen sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 einzureichen.
(2) Die Bundesanstalt eröffnet für die Anzeigen nach Absatz 1 auf ihrer Internetseite elektronische Einreichungswege über Portale.
(3) Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Kommunikationsverfahrens ist eine Anmeldung auf der Internetseite der Bundesanstalt erforderlich. Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Kommunikationsverfahrens erforderliche Zugangskennung mit.
(4) Jede Änderung in Bezug auf Informationen, die der Anmeldung nach Absatz 3 zu Grunde lagen, ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderungsanzeige wird der Bundesanstalt gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugeht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f00ccb605697ceab5efd587e9ed8a5564bc84a1571a830b42559d4d668224902

XML-Quelle beim Herausgeber