Zum Gesetzesinhalt

KAGBAuslAnzV

§ 7Inkrafttreten

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f00ccb605697ceab5efd587e9ed8a5564bc84a1571a830b42559d4d668224902

XML-Quelle beim Herausgeber