KaffeeStV
§ 34Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; bei Privatpersonen ist anstelle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis über die Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zu erbringen,
- 2.
- Art, Menge und Beschaffenheit der Waren, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif,
- 3.
- die Nummer, unter der die Waren in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,
- 4.
- bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),
- 5.
- bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten,
- 6.
- den Tag der Lieferung,
- 7.
- das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 8.
- die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
- 9.
- den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
- 1.
- eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
- 2.
- eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 24.10.2022 I 1838
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR333400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ebafe4eabf0814777813bc25479448e6d6213a6bdb7df7fdb26c247ffaa539f