KaffeeStV
§ 33Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
- 2.
- die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,
- 3.
- die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,
- 4.
- den Kaffeegehalt der Waren, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten,
- 5.
- die eingesetzte Kaffeemenge,
- 6.
- den Ort und den Tag der Ausfuhr,
- 7.
- eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder einen Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 24.10.2022 I 1838
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR333400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ebafe4eabf0814777813bc25479448e6d6213a6bdb7df7fdb26c247ffaa539f