Zum Gesetzesinhalt

KaffeeStG

§ 20Steuerbefreiungen

Kaffeesteuergesetz

(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
1.
unter Steueraufsicht vernichtet wird,
2.
als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
3.
bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird,
4.
von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen,
5.
in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird,
6.
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Steuerverfahren zu regeln und dabei zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.10.2022 I 1838

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f25563228a237214dd1453b7244e6d31365dd7657b09befeb9aabdac20f2dd0

XML-Quelle beim Herausgeber