KaffeeStG
§ 20Steuerbefreiungen
- 1.
- unter Steueraufsicht vernichtet wird,
- 2.
- als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
- 3.
- bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird,
- 4.
- von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen,
- 5.
- in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird,
- 6.
- für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.10.2022 I 1838
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR191900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f25563228a237214dd1453b7244e6d31365dd7657b09befeb9aabdac20f2dd0