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A/KAE

§ 5

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung

(1) Als Wasserlieferungen, die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden (§ 2 Abs. 3 KAE), sind anzusehen
a)
alle Lieferungen, die ausdrücklich als Lieferungen nach Sonderverträgen oder zu Großabnehmerpreisen bezeichnet sind,
b)
alle Lieferungen, die nicht zu öffentlich bekanntgemachten Preisen erfolgen,
c)
alle Lieferungen an Einzelabnehmer, die in Gemeinden von

3.001 bis 25.000 Einwohnern
  6.000 Kubikmeter,
25.001 bis 100.000 Einwohnern
  15.000 Kubikmeter
und in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern 60.000 Kubikmeter im Jahr übersteigen ohne Rücksicht darauf, ob die Preise für diese Lieferungen öffentlich bekanntgemacht sind oder nicht.
(2) Für Wasserlieferungen wird der Durchschnittspreis je Kubikmeter, der nicht mit einer Konzessionsabgabe belastet werden darf (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE), auf Antrag eines Vertragsteils durch den Reichskommissar für die Preisbildung festgesetzt, es sei denn, daß sich die Parteien darüber einigen, welche Lieferungen abgabenfrei bleiben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 5 Abs. 1 Buchst. c Kursivdruck: Sachlich überholt durch G v. 24.12.1956 I 1076
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR507500943

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e7756d3697360324f463883f39fb4e927e886d34db607ffe4e348d8cd4548a

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