A/KAE
§ 5
Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung
- a)
- alle Lieferungen, die ausdrücklich als Lieferungen nach Sonderverträgen oder zu Großabnehmerpreisen bezeichnet sind,
- b)
- alle Lieferungen, die nicht zu öffentlich bekanntgemachten Preisen erfolgen,
- c)
- alle Lieferungen an Einzelabnehmer, die in Gemeinden von
| 3.001 bis 25.000 Einwohnern | |
| 6.000 Kubikmeter, | |
| 25.001 bis 100.000 Einwohnern | |
| 15.000 Kubikmeter | |
- und in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern 60.000 Kubikmeter im Jahr übersteigen ohne Rücksicht darauf, ob die Preise für diese Lieferungen öffentlich bekanntgemacht sind oder nicht.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR507500943
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e7756d3697360324f463883f39fb4e927e886d34db607ffe4e348d8cd4548a