(1) Für Gemeinden, die durch die Volkszählung vom 17. Mai 1939 nicht erfaßt worden sind, wird die Einwohnerzahl nach der Zahl der Personen bemessen, für die im letzten vor dem 1. April 1941 begonnenen Zuteilungszeitraum Brotkarten ausgegeben worden sind, zuzüglich der am 1. April 1941 ortsanwesenden kasernierten oder in Anstalten und dergleichen verpflegten Personen sowie der Selbstversorger.
(2)
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
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