Zum Gesetzesinhalt

A/KAE

§ 4

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung

(1) Für Gemeinden, die durch die Volkszählung vom 17. Mai 1939 nicht erfaßt worden sind, wird die Einwohnerzahl nach der Zahl der Personen bemessen, für die im letzten vor dem 1. April 1941 begonnenen Zuteilungszeitraum Brotkarten ausgegeben worden sind, zuzüglich der am 1. April 1941 ortsanwesenden kasernierten oder in Anstalten und dergleichen verpflegten Personen sowie der Selbstversorger.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR507500943

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e7756d3697360324f463883f39fb4e927e886d34db607ffe4e348d8cd4548a

XML-Quelle beim Herausgeber