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A/KAE

§ 2

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung

(1) Abgrenzungsentschädigungen fallen nicht unter den Begriff der Konzessionsabgaben. Sie dürfen aber nicht erhöht, in Konzessionsabgaben umgewandelt oder neu eingeführt werden, es sei denn, daß der Generalinspektor für Wasser und Energie einer Neueinführung zustimmt.
(2) Diese Entgelte dürfen 1,5 vom Hundert der Roheinnahmen aus Großabnehmerlieferungen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE). Diese Regelung gilt sowohl im Verhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungsunternehmen als auch für Versorgungsunternehmen untereinander.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR507500943

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e7756d3697360324f463883f39fb4e927e886d34db607ffe4e348d8cd4548a

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