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KürMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen,
2.
maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,
3.
Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung,
4.
Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,
5.
Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR346300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c5b0fcab2eeda95eca1ef92a7f9b111eff82e211e9d8f974067ab072fade6f3

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