KürMstrV
§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen,
- 2.
- maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,
- 3.
- Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung,
- 4.
- Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,
- 5.
- Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346300994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c5b0fcab2eeda95eca1ef92a7f9b111eff82e211e9d8f974067ab072fade6f3