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KürMstrV

§ 6Übergangsvorschrift

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR346300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c5b0fcab2eeda95eca1ef92a7f9b111eff82e211e9d8f974067ab072fade6f3

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