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KürMstrV

§ 3Meisterprüfungsarbeit

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk

(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
ein Pelzbekleidungsstück nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Veränderung der natürlichen Fellproportionen und des natürlichen Haarkleides,
2.
ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell,
3.
ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnittmuster.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnittmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR346300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c5b0fcab2eeda95eca1ef92a7f9b111eff82e211e9d8f974067ab072fade6f3

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