KälteMechaAusbV
§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Unterlagen nutzen, Arbeitsschritte planen, Messungen durchführen und protokollieren, Material und Werkzeuge disponieren,
- b)
- Material manuell und maschinell bearbeiten, umformen, fügen und montieren,
- c)
- Komponenten montieren, verdrahten, anschließen, einstellen und prüfen,
- d)
- die Auftragsdurchführung dokumentieren, Prüfprotokolle ausfüllen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kann; diese Anforderungen sollen an einem Bauteil oder einer Baugruppe aus der Kälte- oder Klimatechnik nachgewiesen werden; - 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die einem Kundenauftrag entspricht, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt fünf bis sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in höchstens 60 Minuten durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149300007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 895e84f5b3ac11adc846004cc97ce2c0ebc438fef64a2626b8ea713050ad6804