KälteMechaAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Fügen von Bauteilen und Baugruppen,
- 2.
- Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung,
- 3.
- Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik,
- 4.
- Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen,
- 5.
- Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen,
- 6.
- Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik,
- 7.
- Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen,
- 8.
- Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen,
- 3.
- Prüfen und Messen,
- 4.
- Qualitätsmanagement,
- 5.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 6.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 7.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 8.
- Umweltschutz.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149300007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 895e84f5b3ac11adc846004cc97ce2c0ebc438fef64a2626b8ea713050ad6804