JuSchG
§ 21Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
- 1.
- das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- 2.
- die obersten Landesjugendbehörden,
- 3.
- die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,
- 4.
- die Landesjugendämter,
- 5.
- die Jugendämter,
- 6.
- die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle,
- 7.
- die aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen sowie
- 8.
- für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen.
- 1.
- wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
- 2.
- wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
- 3.
- wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
- 1.
- bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber sowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte,
- 2.
- bei digitalen Diensten oder einem abgrenzbaren Inhalt innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit der Urheberin oder dem Urheber sowie dem Anbieter und
- 3.
- der antragstellenden Behörde
- 1.
- dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- 2.
- den obersten Landesjugendbehörden,
- 3.
- der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,
- 4.
- den anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, den aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen und
- 5.
- der das Verfahren anregenden Behörde oder Einrichtung oder dem das Verfahren nach Absatz 4 anregenden Träger.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Sonst: Das G tritt gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt*. In Kraft gem. Bek. v. 1.4.2003 I 476 mWv 1.4.2003
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR273000002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0099733044e45214ffbf235eec3d8a3ac8bf827ae387e2c89735381c667ffe94
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BzKJBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… 19 Absatz 5 JuSchG) 2.1 Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG 500 Euro bis 1 500 Euro 2.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der …“