BzKJBGebV
Anlage(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen | |
| 1 | Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages) | ||
| 1.1 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist | 1 000 Euro bis 3 900 Euro | |
| 1.2 | Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1 100 Euro bis 4 600 Euro | |
| 1.3 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist | 1 500 Euro bis 5 000 Euro | |
| 2 | Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5 JuSchG) | ||
| 2.1 | Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG | 500 Euro bis 1 500 Euro | |
| 2.2 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird | 900 Euro bis 3 100 Euro | |
| 2.3 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 900 Euro bis 2 700 Euro | |
| 2.4 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 1 200 Euro bis 2 900 Euro | |
| 2.5 | Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 1 200 Euro bis 2 900 Euro | |
| 2.6 | Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 1 200 Euro bis 2 800 Euro | |
| 2.7 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1 400 Euro bis 4 800 Euro | |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR520600021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95bf6a79acca07a05c4124c54e97d0bc2046c4590b6b5e39c0e69b713cf51a48
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 15 JuSchGJugendgefährdende Medien
„… 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages) 1.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 …“
- § 19 JuSchGPersonelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
„… ung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1 100 Euro bis 4 …“
- § 21 JuSchGVerfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
„… 19 Absatz 5 JuSchG) 2.1 Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG 500 Euro bis 1 500 Euro 2.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der …“
- § 23 JuSchGVereinfachtes Verfahren
„… 4 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages) 1.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist 1 000 Euro bis 3 900 Euro 1.2 Nach Entscheidung nach N …“