Zum Gesetzesinhalt

BzKJBGebV

Anlage(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5207)
Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen
1Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
1.1Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist1 000 Euro bis 3 900 Euro
1.2Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich istzuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1 100 Euro bis 4 600 Euro
1.3Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist1 500 Euro bis 5 000 Euro
2Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5 JuSchG)
2.1Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG500 Euro bis 1 500 Euro
2.2Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird900 Euro bis 3 100 Euro
2.3Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 900 Euro bis 2 700 Euro
2.4Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 1 200 Euro bis 2 900 Euro
2.5Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3
1 200 Euro bis 2 900 Euro
2.6Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 1 200 Euro bis 2 800 Euro
2.7Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird1 400 Euro bis 4 800 Euro
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR520600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95bf6a79acca07a05c4124c54e97d0bc2046c4590b6b5e39c0e69b713cf51a48

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 15 JuSchGJugendgefährdende Medien

    „… 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages) 1.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 …“

  • § 19 JuSchGPersonelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien

    „… ung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1 100 Euro bis 4 …“

  • § 21 JuSchGVerfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien

    „… 19 Absatz 5 JuSchG) 2.1 Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG 500 Euro bis 1 500 Euro 2.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der …“

  • § 23 JuSchGVereinfachtes Verfahren

    „… 4 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages) 1.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist 1 000 Euro bis 3 900 Euro 1.2 Nach Entscheidung nach N …“