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JurPrNotSkV

§ 3Übergangsvorschrift

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012430981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14da7fb1a7ff890b72e80e9382d2e220ed9c868eab6d1844ffa0afb8dff11576

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