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JurPrNotSkV

§ 2Bildung von Gesamtnoten

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
14.00 - 18.00 sehr gut
11.50 - 13.99 gut
9.00 - 11.49 vollbefriedigend
6.50 - 8.99 befriedigend
4.00 - 6.49 ausreichend
1.50 - 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012430981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14da7fb1a7ff890b72e80e9382d2e220ed9c868eab6d1844ffa0afb8dff11576

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