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JurPrNotSkV

§ 1Notenstufen und Punktzahlen

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte
gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012430981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14da7fb1a7ff890b72e80e9382d2e220ed9c868eab6d1844ffa0afb8dff11576

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