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JudDenkmStiftG

§ 8Ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021200000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad43e928a1bfb05face641304485a1074781575f8ad72198a7b19985f314062e

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