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JudDenkmStiftG

§ 7Beirat

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

(1) Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Beirat berät das Kuratorium und den Direktor oder die Direktorin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021200000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad43e928a1bfb05face641304485a1074781575f8ad72198a7b19985f314062e

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