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JudDenkmStiftG

§ 10Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021200000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad43e928a1bfb05face641304485a1074781575f8ad72198a7b19985f314062e

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