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JArbSchUV

Anlage 1Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz



(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 43)


– vom Personensorgeberechtigtenauszufüllen und von ihm und dem Jugendlichen zu unterschreiben;
dem Arzt vom Jugendlichen bei der Untersuchung vorzulegen –
UBS-ID
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen

Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort

Beabsichtigte berufliche Tätigkeit

Name, Vorname, Postanschrift des Personensorgeberechtigten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendlichen)

Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen, wenn es besteht oder „ein Verdacht auf“ existiert.
A
Vorgeschichte des Jugendlichen
A.1
Krankheiten/Behinderungen:
☐ Augenkrankheiten☐ Ohrenkrankheiten☐ Anfallsleiden
☐ Asthma☐ Herz-Kreislauf-Krankheiten☐ Zuckerkrankheit
☐ Knochen-Gelenk-Krankheiten☐ Hautkrankheiten☐ Allergien
☐ andere Krankheiten/Behinderungenwelche: _____________________________________________
☐ Operationen/Unfällewelche: _____________________________________________
wann: ______________________________________________
☐ noch Beschwerden/Folgen
welche: _____________________________________________
A.2
Häufige Beschwerden (Beispiele):
☐ Husten☐ Atemnot☐ Kopfschmerz
☐ Schwindel☐ Ohnmacht☐ Hautausschläge
☐ Sonstige: _____________________________________________________________________________
A.3
☐ Zurzeit in ärztlicher BehandlungGrund: _________________________________________
A.4
☐ Regelmäßige Medikamenteneinnahmewelche: ________________________________________
Bitte – falls vorhanden – zur Untersuchung mitbringen:
Impfnachweise, Sehhilfen (Brillenpass), Allergiepass, Feststellungsbescheide über Behinderungen.



(Datum)(Unterschrift des Personensorgeberechtigten)(Unterschrift des Jugendlichen)
__________
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Erhebungsbogen das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle Geschlechter.
Die Angaben sind freiwillig; sie ermöglichen dem Arzt eine zuverlässigere Beurteilung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 19 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022210990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c99278d413aa184fb380ffa31d83dc3c2fd1b6f5e43a12df6518212c22f16bc

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