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JüdMilSeelsVtr

Art 21

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

Den Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen werden die zur Unterstützung bei religiösen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der jüdischen Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. Sie werden als Tarifbeschäftigte eingestellt. Die Hilfskräfte müssen dem jüdischen Glauben angehören, soweit diese bei religiösen Handlungen unterstützen. Sie müssen ihre Befähigung für den Hilfsdienst in der jüdischen Militärseelsorge erforderlichenfalls nachweisen. Die Entscheidung über das Erfordernis eines Nachweises der Befähigung für den Hilfsdienst erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aba8a630c4671ca6e978baef6aaa87bd6d0897229d293531e2593654416daa1

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