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JüdMilSeelsVtr

Art 19

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

(1) In religiösen Angelegenheiten unterstehen die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen der Leitung und Dienstaufsicht des Militärbundesrabbiners (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2). Dem Zentralrat der Juden in Deutschland obliegt die religiöse Fachaufsicht.
(2) Für die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen als Bundesbeamte oder Tarifbeschäftigte ist
1.
oberste Dienstbehörde das Bundesministerium der Verteidigung,
2.
unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärrabbinatsleiter oder die Militärrabbinatsleiterin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aba8a630c4671ca6e978baef6aaa87bd6d0897229d293531e2593654416daa1

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