(1) Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende ergänzende Regelungen verständigen.
(2) Sollte der Bund in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diese Vereinbarung hinausgehende Rechte oder Leistungen gewähren, werden die Parteien dieser Vereinbarung gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen der Vereinbarung notwendig sind.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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