JüdMilSeelsVtr
Art 20
- 1.
- bei Wegfall der Anerkennung der Smicha durch den Zentralrat der Juden in Deutschland,
- 2.
- wenn sie aufgrund schwerer Verletzung der religiösen Dienstpflichten das Vertrauen des Zentralrats der Juden in Deutschland endgültig verloren haben oder der Verbleib im Amt geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des religiösen Auftrages oder dem Ansehen des Zentralrats der Juden in Deutschland erheblich zu schaden,
- 3.
- auf Antrag des Militärbundesrabbiners, wenn die Verwendung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen im Dienst eines Landesverbandes oder einer jüdischen Gemeinde im wichtigen Interesse des Landesverbandes oder der Gemeinde liegt oder
- 4.
- auf Antrag des Militärrabbiners bzw. der Militärrabbinerin nach § 33 Bundesbeamtengesetz.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR166500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aba8a630c4671ca6e978baef6aaa87bd6d0897229d293531e2593654416daa1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 33 BBGEntlassung auf Verlangen
„… des oder der Gemeinde liegt oder 4. auf Antrag des Militärrabbiners bzw. der Militärrabbinerin nach § 33 Bundesbeamtengesetz.“