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JüdMilSeelsVtr

Art 18

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

(1) Vorschläge zur Ernennung, Beförderung oder Versetzung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen bedürfen des Einverständnisses des Zentralrats der Juden in Deutschland. Im Fall eines Dissens wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt.
(2) In allen sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist durch das Bundesministerium der Verteidigung eine Stellungnahme des Zentralrats der Juden in Deutschland einzuholen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aba8a630c4671ca6e978baef6aaa87bd6d0897229d293531e2593654416daa1

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