JüdMilSeelsVtr
Art 15
- 1.
- ein mindestens dreijähriges Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule absolviert oder eine vergleichbare Qualifikation erlangt haben,
- 2.
- über eine vom Zentralrat der Juden in Deutschland anerkannte Smicha (Rabbinerdiplom) verfügen und
- 3.
- mindestens drei Jahre in einer jüdischen Einrichtung in rabbinischer Funktion tätig gewesen sein.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR166500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aba8a630c4671ca6e978baef6aaa87bd6d0897229d293531e2593654416daa1