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JüdMilSeelsVtr

Art 15

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

(1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen müssen
1.
ein mindestens dreijähriges Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule absolviert oder eine vergleichbare Qualifikation erlangt haben,
2.
über eine vom Zentralrat der Juden in Deutschland anerkannte Smicha (Rabbinerdiplom) verfügen und
3.
mindestens drei Jahre in einer jüdischen Einrichtung in rabbinischer Funktion tätig gewesen sein.
(2) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Militärbundesrabbiner kann von den Erfordernissen der Nummer 1 und Nummer 3 abgewichen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aba8a630c4671ca6e978baef6aaa87bd6d0897229d293531e2593654416daa1

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