IZÜV
§ 4Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
- 1.
- in dem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung der Industrieanlage nach § 16 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, und
- 2.
- erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein Gewässer nicht zu erwarten sind.
- 1.
- der Inhalt der Entscheidung nach Satz 1 einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Kopie der Erlaubnis oder der Genehmigung sowie späterer Anpassungen,
- 2.
- die Entscheidungsgründe,
- 3.
- die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit nach den §§ 4 und 5 und die Berücksichtigung dieser Ergebnisse bei der Entscheidung,
- 4.
- die Bezeichnung der für die Erlaubnis oder die Genehmigung maßgeblichen BVT-Merkblätter nach § 54 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 5.
- Angaben zu den Inhalts- und Nebenbestimmungen nach § 6 einschließlich der Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik,
- 6.
- gegebenenfalls die vom Stand der Technik abweichenden Anforderungen nach § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 7.
- Informationen über die Maßnahmen, die für die endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage oder der Gewässerbenutzung getroffen wurden und die Auswirkungen auf die betreffende Gewässerbenutzung oder die Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes haben, sowie
- 8.
- die Ergebnisse der entsprechend den Inhalts- und Nebenbestimmungen erforderlichen Überwachung der Gewässerbenutzungen oder der Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1250d20bf7c25eeddd50c0cb0d7840e8b1f5d7029bfee7a3861a935da2cfda59
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 11 9. BImSchVBeteiligung anderer Behörden
„… ind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. (3) Für die Beteiligung anderer Behörden gilt § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend.“