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9. BImSchV

§ 11Beteiligung anderer Behörden

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, auf, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat abzugeben. Die Antragsunterlagen sollen sternförmig an die zu beteiligenden Stellen versandt werden. Hat eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die Genehmigungsbehörde hat sich über den Stand der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheides zu erörtern und abzustimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002740977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b7f660e2142b5c80fc460ad827504501499f12ae3a36aef83650b2880cda214

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 4 IZÜVÖffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

    „… ind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. (3) Für die Beteiligung anderer Behörden gilt § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend.“