9. BImSchV
§ 11Beteiligung anderer Behörden
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002740977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b7f660e2142b5c80fc460ad827504501499f12ae3a36aef83650b2880cda214
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 IZÜVÖffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
„… ind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. (3) Für die Beteiligung anderer Behörden gilt § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend.“