(1) Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung sind vom Antragsteller mindestens folgende Angaben zu machen:
1.
Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellungen von erheblichen Auswirkungen des Abwassers auf die Gewässer,
2.
Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,
3.
der Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
4.
Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus dem Schmutzwasser und aus dem auf dem Anlagengrundstück anfallenden Niederschlagswasser,
5.
Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und
6.
die wichtigsten vom Antragsteller geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten in einer Übersicht.
Entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) können in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Erlaubnis oder Genehmigung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, auf die nach Satz 3 verzichtet werden kann.
(2) Der Antrag auf die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes hat zudem folgende Angaben zu enthalten:
1.
die Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeit,
2.
den Zustand des Anlagengrundstücks sowie einen Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren,
3.
die Quellen der Emissionen aus der Anlage, Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellungen von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,
4.
die Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zu ihrer Verminderung und
5.
die Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung, Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle.
§ 13 sowie § 25 Absatz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren gelten entsprechend.
(3) Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, in den öffentlich auszulegenden Unterlagen so ausführlich vom Antragsteller dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Gewässerbenutzung oder der Anlage betroffen sind.
(4) Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag und die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Antragsunterlagen voraus. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der Antragsteller sie auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung ist nach Eingang des Antrags und der nach den Sätzen 1 und 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
„… Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle. § 13 sowie § 25 Absatz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren gelten entsprechend. (3) Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind zu kennzeichnen und getren …“
„… einen Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren, 3. die Quellen der Emissionen aus der Anlage, Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einz …“
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