IVSG
§ 9Nationale Stelle
- 1.
- Identifizierung und Ansprache von Dateninhabern und Datennutzern;
- 2.
- Beratung der Dateninhaber zu den Vorgaben für die Datenbereitstellung, zu den Prozessen der Dokumentation und der Verbesserung der Datenqualität sowie zur Anbindung an den Nationalen Zugangspunkt;
- 3.
- Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitlinien zu Datenstandards, Mindestprofilen, Qualitätsstandards und weiteren technischen Einzelheiten hinsichtlich der Bereitstellung und der Nutzung von Daten;
- 4.
- regelmäßige stichprobenartige Überprüfung der Quantität und der Qualität der bereitgestellten Daten sowie der Einhaltung der Vorgaben für die Datenbereitstellung;
- 5.
- Ansprache der Dateninhaber im Falle der Nichteinhaltung der Vorgaben für die Datenbereitstellung und der sonstigen Nichterfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz;
- 6.
- Sicherstellung der Abgabe von Eigenerklärungen nach § 10;
- 7.
- regelmäßige Durchführung von Analysen der Datennutzung und der Einhaltung der Vorgaben für die Datennutzung;
- 8.
- Ansprache der Datennutzer im Falle der Nichterfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz;
- 9.
- automatisierte Entgegennahme von Hinweisen der Datennutzer zur Qualität und Rechtskonformität der bereitgestellten Daten und Weiterleitung dieser Hinweise an die betreffenden Dateninhaber;
- 10.
- Beratung der Datennutzer zum Zugang zu und zur Nutzung von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten;
- 11.
- Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr bei der Berichterstattung nach Artikel 17 der Richtlinie 2010/40/EU, insbesondere in Bezug auf Einholung der erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen;
- 12.
- Sicherstellung der Interoperabilität und Kontinuität der IVS-Dienste in Zusammenarbeit mit den Betreibern der Nationalen Zugangspunkte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit weiteren Stellen, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist.
Sonst: Ersetzt G 9231-13 v. 11.6.2013 I 1553 (IVSG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0940B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 486b62e2a70b2076d2063c91b822459db5a5e9a7f1dc57b1e0d2a5699e73d5e1