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IVSG

§ 8Datennutzung, Lizenzen

Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

(1) Die Bereitstellung und die Nutzung der Daten über den Nationalen Zugangspunkt sind unentgeltlich.
(2) Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Die Bedingungen für die Datennutzung müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.
(3) Ein Dateninhaber kann für von ihm bereitgestellte Daten eine Registrierung der Datennutzer sowie die Angabe des Nutzungszwecks verlangen.
(4) Dateninhaber können die Bedingungen für die Datennutzung über Lizenzvereinbarungen regeln. Die Vorschriften zu Standardlizenzen in der nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung sind einzuhalten.
(5) Datennutzer haben Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 unverzüglich und vollständig in die von ihnen bereitgestellten IVS-Dienste einzubeziehen.
(6) Reiseinformationsdienstleister haben die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, unverzüglich und vollständig sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 gegenüber den Dateninhabern neutral, diskriminierungsfrei und unvoreingenommen weiterzuverwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 9231-13 v. 11.6.2013 I 1553 (IVSG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0940B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 486b62e2a70b2076d2063c91b822459db5a5e9a7f1dc57b1e0d2a5699e73d5e1

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