(1) Dateninhaber haben für die Bereitstellung von Daten nach § 5 über den Nationalen Zugangspunkt die Vorgaben der Nationalen Stelle gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu beachten.
(2) Dateninhaber sind berechtigt, die Daten über einen Datenmittler bereitzustellen. Der Datenmittler hat die ihm bereitgestellten Daten unverzüglich an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten und der Nationalen Stelle Folgendes mitzuteilen:
1.
den Namen des Dateninhabers und des Datenmittlers,
2.
den Zeitpunkt der erstmaligen Datenbereitstellung durch den Datenmittler,
3.
die betroffenen Datenarten nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten und
4.
die geografische Abdeckung, auf die sich die Daten beziehen.
Der Datenmittler hat der Nationalen Stelle Änderungen der nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 zu machenden Angaben unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Ist Datenmittler nach Absatz 2 der Betreiber eines Landessystems, so hat er auf die Einhaltung der Qualität der bereitgestellten Daten hinzuwirken. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Absatz 3.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt G 9231-13 v. 11.6.2013 I 1553 (IVSG)
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