ITSManKflAusbV
§ 13Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
- 1.
- Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,
- 2.
- Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterscheiden, Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge vorzubereiten,
- 3.
- Instrumente des Marketings und Vertriebs zielgruppengerecht anzuwenden sowie
- 4.
- die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu dokumentieren und bei Störung Maßnahmen zu deren Behebung abzuleiten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR028000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e87784d54941c2e6c2149c7ebd28143eb9264795b51fc1552660b551a358d19b