ITSEAusbV
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
- 1.
- Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
- 2.
- Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,
- 3.
- einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten,
- 4.
- Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und
- 5.
- die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28f33a0e8be4b54efd8ecd492cd7b8113ba07e155d84c0e4ca2e4b2acb5c864a