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ITFG

§ 5Kreditermächtigung

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 231

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041710009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6e64c078f0780f53a585c86983500aa35cbf4ff448f15db45e609bfccbc092d

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